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Parodie-Marke: BGH zur Löschung des springenden Pudels
Eine Marke, die sich als Parodie an eine ältere Marke anlehnt, kann auf Antrag der parodierten Marke zu löschen sein (BGH, Urt. v.2.4.2015 – I ZR 59/13 – Springender Pudel). Der BGH hat (mit Entscheidung vom 02. April 2015) entschieden, dass der Inhaber der bekannten “PUMA”-Marke die Löschung einer eingetragenen Marke die sich an diese Marke nach Ansicht des Markeninhabers als Parodie anlehnt (Springender Pudel), verlangen kann.
Es bestehe keine Verwechslungsgefahr zwischen den zwei Zeichen, allerdings kann der Inhaber einer bekannten Marke die Löschung auch dann verlangen, wenn zwar keine Verwechslungsgefahr vorliegt, die Ähnlichkeit zwischen den Marken allerdings so groß ist, dass die Beteiligten Verkehrskreise sie gedanklich miteinander in Verbindung bringen.
Ferner hat der Markeninhaber der Marke „Pudel“ den Einwand der künstlerischen Parodie durch den springenden Pudel vorgebracht. Diesen ließ der BGH allerdings nicht gelten. Schließlich würde der Grundrechtsschutz dem Beklagten nicht die Möglichkeit einräumen, ein eigenes Markenrecht für identische oder ähnliche Waren eintragen zu lassen.
Lehnt sich eine Marke in lustiger Art an eine andere bekannte Marke an, um den eigenen Verkauf anzukurbeln, und geschieht dies noch im gleichen Marktsegment, kann sie gelöscht werden. Zumindest kann der Inhaber der (vermeintlich) parodierten Marke dies verlangen.
Dieses Urteil kann als eine Abkehr von der ständigen Rechtsprechung aufgefasst werden, da ein Motivschutz bisher nur in sehr engen Grenzen Anerkennung gefunden hat (EuGH Rs. C-251/95 -Springende Raubkatze).