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Pressekommuniqué zu den Entscheidungen J 8/20 und J 9/20 der Juristischen Beschwerdekammer

In einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hat die Juristische Beschwerdekammer bestätigt, dass nach dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) ein in einer Patentanmeldung benannter Erfinder ein Mensch sein muss. Die Kammer wies die Beschwerde des Anmelders zurück. Ein Programm bzw. eine sogenannte „künstliche Intelligenz“ kann daher nicht als Anmelder einer Patentanmeldung wirken.

Juristische Beschwerdekammer des EPA, Entscheidung vom 21. Dezember 2021 - J 8/20 and J 9/20

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