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Priorität in China: Änderung ab dem 01.07.2021

Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 8. April 2021, mit dem Anmelder, die die Priorität einer in der Volksrepublik China eingereichten Erstanmeldung beanspruchen, von der Einreichung einer Kopie der Recherchenergebnisse nach Regel 141 (1) EPÜ befreit werden.

Das EPA hat kürzlich entschieden, dass ab dem 1. Juli 2021 der Anmelder, der die Priorität einer in China vorgenommenen Erstanmeldung beansprucht, von der Einreichung einer Kopie der Recherchenergebnisse befreit ist.

Ein Anmelder, der eine Priorität in Anspruch nimmt, muss eine Kopie der Ergebnisse einer Recherche einreichen, die von der Behörde durchgeführt wurde, bei der die frühere Anmeldung eingereicht wurde (Regel 141 (1) EPÜ). Die Kopie gilt als ordnungsgemäß eingereicht, wenn sie dem EPA zur Verfügung steht und in die Akte der europäischen Patentanmeldung unter den vom Präsidenten des EPA festgelegten Bedingungen aufgenommen wird (Regel 141 (2) EPÜ).

Derzeit befreit das EPA den Anmelder von der Einreichung der Kopie der Recherchenergebnisse, wenn die Priorität einer Erstanmeldung in einem der folgenden Staaten beansprucht wird: Österreich, Dänemark, Japan, Republik Korea, Spanien, Schweiz, Vereinigtes Königreich und Vereinigte Staaten von Amerika. Ab dem 1. Juli 2021 ist der Anmelder, der die Priorität einer in China vorgenommenen Erstanmeldung in Anspruch nimmt, von der Einreichung einer Kopie der Recherchenergebnisse befreit (siehe Beschluss des Präsidenten des EPA vom 8. April 2021, ABl. EPA 2021, A38).

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