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Quadratische Tafelschokolade
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2017 zwei Entscheidungen des Bundespatentgerichts aufgehoben, mit denen die Löschung von quadratischen Verpackungsmarken für Tafelschokolade angeordnet worden ist.
Für die Markeninhaberin sind dreidimensionale Formmarken als verkehrsdurchgesetzte Zeichen für die Ware "Tafelschokolade" registriert. Sie zeigen jeweils die Vor- und Rückseite einer neutralen quadratischen Verpackung mit einem quadratischen Verpackungskörper, zwei seitlichen gezackten Verschlusslaschen und einer auf der Rückseite quer verlaufenden Verschlusslasche.
Nach der Eintragung der Marke wurde beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Marken beantragt. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Löschungsanträge zurückgewiesen.
Die Löschungsantragstellerin hat gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes eine Beschwerde beim Bundespatentgericht eingelegt und geltend gemacht, dass die in den Marken gezeigten Verpackungen typische Gebrauchseigenschaften von darin verpackter Tafelschokolade im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wiedergäben. Daraufhin hat das Bundespatentgericht die Löschung der Marken angeordnet.
Die Markeninhaberin hat gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichtes eine Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) beantragt. Der BGH hat die durch die Markeninhaberin angefochtenen Beschlüsse aufgehoben und die Verfahren an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Nach § 3 Abs. 1 MarkenG können dreidimensionale Zeichen Marken sein. Dies gilt grundsätzlich auch für dreidimensionale Zeichen, die die Form einer Ware darstellen. Die Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt solche Zeichen vom Markenschutz aus, die ausschließlich aus einer durch die Art der Ware selbst bedingten Form bestehen.(Ob in den vorliegenden Fällen sich das Schutzhindernis auch auf die Verpackungen bezieht, brauche nicht entschieden zu werden. Die quadratische Form der Tafelschokolade ist keine wesentliche Gebrauchseigenschaft von Schokolade.
Beschlüsse vom 18. Oktober 2017 - I ZB 105/16 und I ZB 106/16