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Rechtssicherheit im Handtuchspenderfall

Unter der Unionsmarke TORK vertreibt das Unternehmen Essity verschiedene Hygieneartikel wie bspw. Papierhandtuchspender und Papierhandtücher zum Befüllen besagter Spender. In der Befüllung von unter der Marke TORK vertriebenen Papierhandtuchspendern mit Papierhandtüchern von Drittherstellern sah Essity eine Markenverletzung. In dem sog. Handtuchspenderfall wurde durch eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) nun ein vorangegangenes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München bestätigt (19.05.2022, Az. I ZR 142/21).

Im Ergebnis wurde durch das OLG München und den BGH die Ansicht vertreten, dass durch die Befüllung eines Papierhandtuchspenders mit Handtüchern eines von dem Papierhandtuchspender abweichenden Herstellers keine Markenverletzung begründet werden kann. Grund hierfür sei, dass Benutzer an Grundgeräte gewöhnt seien, „deren Betrieb den Einsatz von Material erfordert, das nicht vom Hersteller des Grundgeräts stammt. Der Verkehr unterscheide deshalb zwischen der Kennzeichnung eines Geräts zur Abgabe von Ware und der Kennzeichnung der Ware selbst. Eine auf dem Gerät angebrachte Kennzeichnung werde er nur dann auch auf die abgegebene Ware beziehen, wenn dazu konkreter Anlass bestehe. Derartige besondere Umstände lägen im Streitfall nicht vor.“

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