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Reform des deutschen Markenrechts seit dem 14. Januar 2019 in Kraft

Auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland können derzeit nationale Marken sowie Unionsmarken nebeneinander bestehen. Mit dem Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG), welches am 14. Januar 2019 in Kraft trat, wurde eine Neufassung der EU-Markenrechtsrichtlinie 2015/2436 zur weiteren Harmonisierung des Markenrechts in deutsches Recht umgesetzt. Zu den wichtigsten Änderungen zählt, dass eine Marke nunmehr eindeutig und klar bestimmbar sein muss. Somit entfällt das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit. Überdies wurde eine neue Markenkategorie, die Gewährleistungsmarke, geschaffen, bei welcher im Gegensatz zur bekannten Individualmarke nicht die Herkunft sondern die Qualität im Vordergrund steht. Das Löschungsverfahren wurde durch ein Verfallsverfahren sowie ein Nichtigkeitsverfahren ersetzt. Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen, insbesondere für Lebensmittel, Wein und Spirituosen, sind nunmehr neue absolute Schutzhindernisse. Ferner können auf Antrag nun auch Lizenzen im Markenregister eingetragen werden. Vorsicht ist auch bei der Ermittlung der Schutzdauer neu angemeldeter Marken geboten, da diese nunmehr genau nach zehn Jahren und nicht mehr nach zehn Jahren zum Ende des jeweiligen Monats endet. Die Umklassifizierung wurde abgeschafft. Schließlich gibt es zahlreiche Änderungen im Widerspruchsverfahren, wie beispielsweise die Systematik im Widerspruchsverfahren, die Widerspruchsgebühr, der Entfall der zweiten Nichtbenutzungseinrede mit „wanderndem Benutzungszeitraum“, der Ersatz der Glaubhaftmachung durch einen Benutzungsnachweis und die Ermittlung der Benutzungsschonfrist.

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