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Rücknahme einer Patentnichtigkeitsklage in der Berufungsinstanz

Im Allgemeinen kann eine Berufung zurückgenommen werden, solange das Berufungsverfahren noch nicht beendet ist. Daher kann eine Patentnichtigkeitsklage auch in der Berufungsinstanz ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden. Falls neben einer Hauptpartei auf Seiten der Klägerin noch ein Streithelfer (§ 69 ZPO) an dem Prozess beteiligt ist, bedarf eine Klagerücknahme durch die Hauptpartei nicht der Zustimmung dieses Streithelfers.

Die Rücknahme einer Klage wird sofort wirksam, weswegen ein Schriftsatz, der dem Wortlaut nach eine Rücknahme der Klage enthält, unmittelbar umgesetzt wird. Eine derartige Prozesshandlung ist auch dann wirksam, wenn sie auf einem unklaren Wortlaut beruht und die Klägerin in Wahrheit nicht die Klage, sondern lediglich die Berufung zurücknehmen wollte.

Obwohl der wirkliche Wille zu erforschen ist, muss dieser aus einem Schriftsatz oder sonstigen Umständen hervorgehen. Ein Widerruf oder eine Anfechtung einer wirksam erklärten Klagerücknahme ist grundsätzlich nicht möglich, da diese Verfahrenshandlungen nicht auf Prozesshandlungen anwendbar sind.

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