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Scheinwerferbelüftungssystem - Berücksichtigung des Stands der Technik bei der Auslegung
Die Entscheidung Scheinwerferbelüftungssystem des BGH (X ZR 16/17) macht den Grundsatz deutlich, dass bei der Auslegung eines Patentanspruchs der durch das Patent zitierte Stand der Technik zu berücksichtigen ist. Wird in der Beschreibung ein bekannter Stand der Technik mit dem Oberbegriff eines Patentanspruchs gleichgesetzt, ist den Merkmalen des kennzeichnenden Teils im Zweifel kein Verständnis beizumessen, demzufolge diese sich in demjenigen Stand der Technik wiederfinden, von dem sie sich gerade unterscheiden sollen.
Die Klägerin wurde aus dem Streitpatent von der Beklagten in Anspruch genommen, und hat wiederum Nichtigkeitsklage eingereicht. Mit der Entscheidung des BGH wird die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Nichtigkeitsklage zurückgewiesen.
Das Streitpatent betrifft Beleuchtungs- und Signalgebungsvorrichtungen in Kraftfahrzeugen, insbesondere Scheinwerfer mit einem Belüftungssystem. Konkret ist gemäß der Erfindung das Belüftungssystem von Interesse, welches gegenüber herkömmlichen Belüftungssystemen gemäß dem im Patent zitierten Stand der Technik verbessert werden soll. Dabei grenzt sich das Streitpatent vom zitierten Stand der Technik dadurch ab, dass ein Labyrinth mit zweifacher Richtungsänderung ausgebildet wird. Eine im Streitpatent zitierte Schrift offenbare dabei bereits den Oberbegriff des Patentanspruchs 1, und weise entsprechend nicht die zweifache Richtungsänderung auf.
Problematisch war hierbei, dass auch der genannten Schrift eine zweifache Richtungsänderung entnommen werden konnte. Darin erfolgt nämlich eine zusätzliche Richtungsänderung zwischen den Lufteintrittsöffnungen und dem Eintrittskanal.
Da sich der Streitpatent jedoch genau von dieser Schrift abzugrenzen versucht, werden bei der Auslegung weitergehende Anforderungen an die Richtungsänderung gestellt. So wird das Labyrinth erst jenseits des Lufteintritts hinter dem Eintrittskanal gebildet.
Der BGH macht auf diese Weise deutlich, dass der zitierte Stand der Technik maßgeblich für die Auslegung des Patentanspruchs sein kann. So kann eine ausdrückliche Gleichsetzung des Stands der Technik mit dem Oberbegriff dazu führen, dass der Patentanspruch so ausgelegt wird, dass dieser eben nicht durch den zitierten Stand der Technik offenbart sein kann. Der Einwand fehlender Neuheit aus diesem Stand der Technik ist somit nicht ohne weiteres möglich. Allerdings führt dies auch zu einer engeren Auslegung des Anspruchs, was in einem Verletzungsrechtsstreit zu berücksichtigen ist. Auch ist davon auszugehen, dass die nachträgliche Würdigung des Stands der Technik im Hinblick auf eine unzulässige Erweiterung des Schutzumfangs problematisch sein kann.