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„smart2future“
Das englische Wort „smart“ hat zwischenzeitlich Eingang in die deutsche Sprache gefunden. Auch wenn es sich um eine Wortneuschöpfung handelt, fehlt es dem Zeichen „smart2future“ an Besonderheiten in syntaktischer oder semantischer Hinsicht, die die gewählte Kombination als ungewöhnlich erscheinen lassen und hinreichend weit von der Sachangabe wegführen.
Das Wortzeichen „smart2future“ ist am 7. Juli 2019 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12 und 42 angemeldet worden.
Mit Beschlüssen des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 42, vom 13. Juli 2020 und vom 4. Mai 2021, von denen Letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist und ergänzend dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Zahlung der Erinnerungsgebühr stattgegeben hat, wurde die Anmeldung unter Zugrundelegung der Fassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses vom 4. März 2020 gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. Hierzu wurde ausgeführt, dass dem angemeldeten Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehle. Der Verkehr werde die angemeldete Bezeichnung „smart2future“ somit nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen auffassen. Die angemeldete Wortmarke hätte bereits im Zeitpunkt ihrer Anmeldung nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verfügt.
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde vom 4. Juni 2021, wobei das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen auf die Klassen 7 und 9 eingeschränkt wurde.
Der Anmelder ist der Ansicht, dass die Wortkombination „smart2future" ein aus drei einzelnen Bestandteilen kreativ zusammengefügtes Kunstwort bzw. Zeichen ohne sprachliche Aussage bzw. ohne sprachlichen Wortsinn sei.
Der zuständige Senat führt aus, dass das englische Wort „smart“ zwischenzeitlich Eingang in die deutsche Sprache gefunden hat und „alert, clever, einfallsreich, taktisch schlau, chic, elegant“ bedeutet. Als „smart“ werden zudem Geräte oder Maschinen, die lernen, sich automatisch anpassen und ihr Verhalten auf das Umfeld einstellen können, beschrieben.
Die Ziffer „2“ wird im Zusammenhang mit Wörtern, Sprüchen oder Sätzen der englischen Sprache auch im inländischen Sprachgebrauch häufig an Stelle des klanglich identischen Wortes „to“ benutzt. Der Hinweis des Anmelders, dass Google-Recherchen zu den Begriffen „smart2future“, „smart 2 future“, „smart zwei future“ und „smart two future“ zu der Webseite seines Unternehmens „smart2future Communicator“ führten, stellt das besagte Verständnis der Ziffer „2“ als Synonym für die englische Präposition „to“ nicht in Frage. Das Auffinden der Webseite mit Hilfe der eben genannten Suchbegriffe sagt nichts über das Verständnis des Verkehrs aus, der zudem an Kombinationen mit „2“ an Stelle von „to“ seit längerer Zeit gewöhnt ist.
„Future“ ist ein Substantiv des englischen Grundwortschatzes mit der Bedeutung „Zukunft“, so dass das Anmeldezeichen „smart2future“ in seiner Gesamtheit von den angesprochenen Fach- und Endverbraucherkreisen im Sinne von „smart/intelligent in die Zukunft“ verstanden wird. Damit vermittelt es einen engen beschreibenden Bezug zu den noch verbliebenen Waren.
Der zuständige Senat führt ferner aus, dass das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nicht so eingeschränkt werden kann, dass sie ein bestimmtes Merkmal nicht aufweisen, welches durch die Marke ausdrücklich benannt wird. Gerade dies würde aber die vom Anmelder vorgenommene Beschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen bewirken, indem für die beanspruchten Waren eine smarte Funktionsweise und/oder eine ermöglichende intelligente Komponente per Disclaimer ausgenommen würde, obwohl das Zeichen „smart2future“ diese Eigenschaft der Waren ausdrücklich anspricht.
Das angemeldete Zeichen besteht gemäß Auffassung des Senats lediglich aus einer Kombination beschreibender Bestandteile. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.