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T-255/23 - Der Name "Pablo Escobar" nicht als Unionsmarke eintragungsfähig

Der Name "Pablo Escobar" darf in der EU nicht als Marke eingetragen werden, entschied das Gericht der Europäischen Union (EuG). Grund hierfür ist, dass der Name des kolumbianischen Drogenbarons mit Drogenhandel, Terrorismus und Verbrechen in Verbindung gebracht wird und daher gegen die guten Sitten sowie die öffentliche Ordnung verstößt. Escobar Inc., eine Firma, die von den Erben des 1993 getöteten Pablo Escobar gegründet wurde, wollte den Namen seit 2021 als Marke für zahlreiche Produkte und Dienstleistungen schützen lassen. Ihr Ziel war es, gegen die unautorisierte Nutzung des Namens vorzugehen.

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) lehnte den Antrag 2023 ab, da Escobars Name im Widerspruch zu den Werten der EU stehe. In seiner Entscheidung berücksichtigte das Amt insbesondere die spanischen Verkehrskreise, da sie aufgrund der engen Verbindungen zwischen Spanien und Kolumbien den Drogenboss am besten kennen. Die Escobar Inc. argumentierte, dass Pablo Escobar in vielen Teilen Kolumbiens als Wohltäter angesehen werde und nicht nur für seine kriminellen Aktivitäten bekannt sei. Zudem wurde die Unschuldsvermutung herangeführt, da Escobar nie strafrechtlich verurteilt wurde.

Das EuG wies die Klage der Erben jedoch ab und bestätigte, dass die Marke gegen die moralischen Normen verstoße. Die Wahrnehmung Escobars als Symbol für Kriminalität und Leid sei entscheidend, ungeachtet positiver Aspekte seines Wirkens in Kolumbien. Ein ähnlicher Fall, bei dem eine Restaurantkette den Namen "La Mafia se sienta a la mesa" als Marke eintragen wollte, wurde aus vergleichbaren Gründen abgelehnt. Gegen das Urteil kann vor dem Europäischen Gerichtshof Berufung eingelegt werden.

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