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T-353/20 – Da kann selbst Zlatan nicht helfen – Milan unterliegt „Inter“ erneut

Was klingt wie der sportliche Wettstreit zweier rivalisierender Fußballclubs aus dem Norden Italiens betrifft eine markenrechtliche Auseinandersetzung zwischen dem Fußballclub AC Mailand und dem Hersteller für Schreibwaren InterES Handels- und Dienstleistungs-Gesellschaft mbH & Co. KG.

Im Februar 2017 reichte der Fußballverein AC Mailand (bzw. AC Milan) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarkenanmeldung für die Wort- und Bildmarke „AC Milan“ ein, die u.a. auch für Papier- und Schreibwaren der Klasse 16 eingetragen wurde.

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Gegen die Eintragung der Marke legte der deutsche Hersteller für Schreibwaren InterES Handels- und Dienstleistungs-Gesellschaft mbH & Co. KG aus ihrer bereits seit 1984 eingetragenen deutschen Wortmarke „MILAN“ Widerspruch wegen Verwechslungsgefahr nach Art. 8 (1)(b) UMV ein. Dieser Widerspruch hatte Erfolg und hielt auch der anschließenden Beschwerde des AC Mailand vor den Beschwerdekammern des EUIPO stand.

Gegen diese Entscheidung klagte der AC Mailand vor dem Europäischen Gericht – vergeblich, denn das Europäische Gericht bestätigte die Entscheidung der Beschwerdekammer, dass die Wort- und Bildmarke „AC Milan“ wegen Verwechslungsgefahr nach Art. 8 (1)(b) UMV aufgrund der älteren deutschen Wortmarke „MILAN“ nicht eintragungsfähig sei.

Hierbei sah das Gericht die ältere Marke nicht nur als ausreichend ernsthaft benutzt an, sondern befand zudem, dass die ältere Marke auch ausreichend in ihrer eingetragen Form benutzt wurde. Ferner sah das Gericht das Element „AC MILAN“ als dominierendes Element der jüngeren Marke an und kam schließlich zu dem Ergebnis, dass aufgrund der starken phonetischen Ähnlichkeit sowie der zumindest mittleren visuellen Ähnlichkeit der betreffenden Zeichen in Bezug auf dieselben Waren und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr vorliege.

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