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T1620/23

In der Entscheidung T1620/23 hat sich die Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (EPA) mit der Auslegung von Patentansprüchen hinsichtlich der Entscheidung G1/24 befasst.

In der Entscheidung T1620/23 hob die Beschwerdekammer die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung hinsichtlich der europäischen Patentanmeldung 18730654.3 mit dem Titel „Radnabe, System aus einer Bremsscheibe und einer Radnabe und ein Verfahren zur Montage einer Bremsscheibe an einer Radnabe“ auf. Dadurch wurde das Patent letztendlich wie erteilt aufrechterhalten.

Maßgeblich für die Beurteilung war dabei – scheinbar neben fehlender rechtzeitiger Substantiierung von Angriffen bezüglich erfinderischer Tätigkeit – eine Auslegung des Merkmals „Durchmesser“ im Licht der Beschreibung und Zeichnungen (G1/24).

Zum Verständnis ist hier Anspruch 1 hilfreich (mit Fokus auf Merkmal 1.5), der in der ursprünglich erteilten Fassung lautet:

1.1 - Radnabe (1) umfassend

1.2a - einen in radialer Richtung gesehen außenliegenden Kragenbereich (12) und

1.2b - einen in radialer Richtung gesehen innenliegenden Kernbereich (11),

1.3 - wobei der innenliegende Kernbereich (11) in axialer Richtung eine größere Erstreckung aufweist als der außenliegenden Kragenbereich (12), und

1.4 - wobei die Radnabe (1) im innenliegenden Kernbereich (11) eine im Wesentlichen axial verlaufende Primäraussparung (21) zur Anbindung einer Bremsscheibe (2) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass

1.5 ein Verhältnis zwischen einem radialen Abstand (A1) zwischen einer Rotationsachse (A) und der Primäraussparung (21) und einem in radialer Richtung bemessenen Durchmesser (D) der Radnabe (1) einen Wert zwischen 0,6 und 0,3 annimmt.

Die Einsprechende machte geltend, dass bei Merkmal 1.5 das beschriebene Verhältnis hinsichtlich des Begriffs „Durchmesser“ zumindest für den Wertebereich zwischen 0,5 bis 0,6 keinen Sinn ergibt.

An dieser Stelle kommt (vgl. Abschnitt 1.2.4) die Entscheidung G1/24 in Spiel. Einerseits weil die Verwendung des Merkmals „Durchmesser“ in Merkmal M1.5 dem fachmännischen Verständnis entgegensteht. Andererseits aber weil die Beschreibung und Zeichnungen bei der Beurteilung der Patentierbarkeit der Erfindung zur Auslegung der Patentansprüche ohnehin stets heranzuziehen sind (vgl. Leitsatz von G1/24).

Gemäß der Beschreibung und mit Bezug auf die Zeichnungen ist der „Durchmesser D“ nach Einschätzung der Beschwerdekammer entgegen dem eigentlichen Wortsinn als „Radius“ zu verstehen. Zur Auflösung des obigen Wiederspruchs muss der Fachmann aus Sicht der Beschwerdekammer davon ausgehen, dass mit dem Begriff „Durchmesser“ im Streitpatent der „Radius“ bezeichnet wird.

Bei dieser Auslegung ist Anspruch 1 in der erteilten Fassung folglich neu.

Insgesamt scheint die Entscheidung G1/24 entsprechend so weit zu führen, dass ein vermeintlich fest definierter Begriff wie „Durchmesser“ im Licht der Beschreibung und Zeichnungen vollständig anders definiert werden kann. Im vorliegenden Fall wirkte sich dieser Umstand positiv für die Patentinhaberin aus.

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