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T1741/22

In der Entscheidung T1741/22 hat sich die Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (EPA) kürzlich mit der Klarheit und der erfinderischen Tätigkeit einer computerimplementierten Erfindung befasst.

In der Entscheidung weist die Beschwerdekammer die europäische Patentanmeldung 16153964.8 mit dem Titel „System und Verfahren zur Analyse von Glukoseüberwachungsdaten, die einen Glukosespiegel anzeigen, und ein Computerprogrammprodukt“ zurück.

Die Beschwerdekammer stellte fest, dass die bloße Generierung „neuer Daten“ aus bereits erfassten Messdaten aus dem menschlichen Körper keinen technischen Effekt bereitstellt.

Die Erfindung zielt darauf ab, eine verbesserte Analyse von Glukoseüberwachungsdaten für einen Patienten oder Arzt bereitzustellen. Dies wird erreicht, indem minimale und/oder maximale Glukosewerte aus einem gemessenen Datensatz ausgewertet werden.  Die Beschwerdekammer war jedoch nicht davon überzeugt, dass dies eine technische Wirkung hat.

Die „neuen Daten“ können keine technische Wirkung entfalten, da sie nicht durch tatsächliche „Messungen“ erzeugt werden, sondern lediglich „bereits gemessene und erhaltene“ Daten verarbeiten, um einen Arzt in seinen rein intellektuell-deduktiven Entscheidungsphasen der Diagnose und Therapie zu unterstützen (siehe 2.3.3. der Gründe).

Insbesondere stellte die Beschwerdekammer unter Bezugnahme auf die Vorentscheidung T 2681/16 (welcher vorliegend nicht gefolgt wurde) fest, dass Anmelder im Zusammenhang mit computerimplementierten Erfindungen zunehmend das Wort „Messungen“ verwenden, da dieser Terminus vom EPA bekanntermaßen als technisch angesehen wird, und auch „um Erfindungen den Anschein von Technizität zu verleihen“ (siehe 2.3.6 der Gründe).

Voraussetzung für eine „Messung“ mit technischem Charakter ist nach Ansicht der Beschwerdekammer jedoch eine „Wechselwirkung mit der physikalischen Realität zur Berechnung des physikalischen Zustands eines Objekts, auch wenn die Messung indirekt, z. B. durch Messungen einer anderen physikalischen Größe, erfolgen kann“ (siehe 2.3.6 der Gründe). Sowohl in der vorliegenden Erfindung als auch bei dem der T 2681/16 zugrundeliegenden Gegenstand entspricht die „physikalische Realität“ dem „Blut des Patienten“. Folglich endet die physikalische Realität, sobald Blutzuckermessungen durchgeführt wurden, entweder direkt an der physikalischen Einheit „Blut“ oder indirekt z. B. an einer anderen „Körperflüssigkeit“ wie im vorliegenden Fall.

Weitere Schritte, wie die Vorhersage von glykämischen Daten, sind mathematische Schritte oder intellektuelle Aktivitäten, die ohne diese Interaktion mit der physikalischen Realität stattfinden und daher nicht als „Messungen“ betrachtet werden. Folglich werden sie auch nicht als technisch angesehen. Dies gilt auch für die „neuen Daten“ der vorliegenden Erfindung. Ein technischer Effekt würde nur dann erzielt, wenn auf der Grundlage der neuen Daten z.B. „Messungen“ technischer Art durchgeführt würden. Die Erfindung sieht jedoch nur die Erzeugung und Anzeige dieser Messungen vor.

Auch wenn die Entscheidung mit dem allgemeinen Ansatz übereinstimmt, den das EPA in letzter Zeit im Bereich der computerimplementierten Erfindungen zu verfolgen scheint, könnten Anmelder in diesem Bereich Schwierigkeiten haben, vergleichbare Ideen vor Nachahmung zu schützen.

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