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Teillöschung der Wortmarke „Black Friday“ durch BGH bestätigt

Die deutsche Wortmarke „Black Friday“ (Az. 30 2013 057 574) wurde 2013 von der Klingenthal Südring GmbH für die Nizza Klassen 9, 35 und 41 und somit u. a. für multimediale Geräte, Werbung, Marketing und Berichterstattung angemeldet. 2016 erfolgte eine Übertragung der Markenrechte auf die Super Union Holding Ltd., die seitdem mehrfach mit Abmahnungen gegen eine Verwendung des Markennamens durch Dritte vorgegangen ist.

Als Reaktion auf zahlreiche Löschungsanträge, welche sich insbesondere auf Einwände aufgrund absoluter Schutzhindernisse nach § 50 MarkenG stützten, entschied das deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) zunächst mit Beschluss vom 27.08.2021 auf eine vollständige Löschung der Wortmarke aus dem deutschen Markenregister. Gegen diese Entscheidung legte die Markeninhaberin Beschwerde vor dem Bundespatentgericht (BPatG) ein, welches die Entscheidung des DPMA auf vollständige Löschung der Wortmarke mit der Entscheidung vom 28.02.2020 (30 W (pat) 26/18) teilweise widerrief. Aufrechterhalten wurde die Löschung jedoch für den Bereich der Vermarktung von Elektroartikeln sowie damit verbundene Handels- und Werbedienstleistungen, da nach Ansicht des BPatG in diesen Bereichen bereits zum Zeitpunkt der Markenanmeldung ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorlag.

Gegen diese Entscheidung des BPatG legte die Markeninhaberin erneute Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ein. Der BGH wies die Beschwerde mit der Entscheidung vom 27. Mai 2021 (I ZB 21/20) jedoch zurück und bestätigte damit die vorhergegangene Entscheidung des BPatG in vollem Umfang.

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