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Teilprioritäten

In der jüngsten Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des EPA (G1/15) hat diese Teilprioritäten und „vergiftete“ Teilanmeldungen für zulässig erklärt. Die Große Beschwerdekammer hat entschieden, dass einem Oberbegriff, der verschiedene Erfindungsgegenstände umfasst, keine Teilpriorität verwehrt werden darf. Dies ist zutreffend, sofern der Erfindungsgegenstand direkt, zumindest implizit und unmissverständlich im Prioritätsdokument offenbart ist.

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