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Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen des EPA erfolglos

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG ) hat über mehrere Beschwerden gegen Entscheidungen der großen Beschwerdekammer und der technischen Beschwerdekammer des europäischen Patentamts entschieden (2 BvR 2480/10) und diese als unzulässig verworfen. Die Klagen seien deswegen bereits unzulässig, da es an einer Beschwerdeberechtigung sowie einem tauglichen Beschwerdegegenstand fehle (in diesem Fall die Entscheidungen der großen und technischen Kammern). Überprüfungsfähig sei durch ein deutsches Gericht allenfalls, ob das vom Grundgesetz geforderte Minimum an Grundrechtsschutz verletzt sei.

Dieses Minimum an Grundrechtsschutz sieht das Verfassungsgericht aber zumindest nach der Strukturreform des EPA 2016 als erfüllt an. Bemerkenswert ist, dass das Urteil auf einige Aspekte vor der Strukturreform des EPAs eingeht, die geeignet waren, Zweifel an der Unabhängigkeit der Entscheidungen aufkommen zu lassen (z.B. Disziplinarmaßnahmen des Präsidenten gegenüber Mitgliedern der großen und technischen Beschwerdekammern oder die Tatsache, dass der Vizepräsident als Mitglied der Exekutive gleichzeitig Kammermitglied sein konnte).

Mit der aktuellen Bewertung des Grundrechtsschutzes des BVerfG dürften jedoch Klagen sowohl gegen Entscheidungen als auf das Grundgesetz gestützte Klagen ohne Aussicht auf Erfolg bleiben.

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