News

Vorbereitende Handlungen des DPMA für das Einheitspatent (UPC)

Wie alle beteiligten Akteure im Bereich IP, stellt sich auch das DPMA auf ein baldiges Inkrafttreten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) ein. Mit dem Inkrafttreten des EPGÜ geht auch das Inkrafttreten der Änderung des Artikels II § 8 IntPatÜbkG einher, mit welcher das Doppelschutzverbot nur noch in Bezug auf europäische Patente greift, die, insbesondere durch Opt-Out, nicht der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des Einheitlichen Patentgerichts unterliegen.

Durch die Änderungen zum Doppelschutzverbot besteht für bereits erteilte europäische Patente daher noch mit nationalen Patenten die Möglichkeit, Doppelschutz zu erlangen, wenn die nationalen Patente nach dem Inkrafttreten des EPGÜ erteilt werden. Dazu sieht das DPMA im Rahmen von Übergangsmaßnahmen u. a. die Möglichkeit vor, einen Antrag auf Verlängerung noch laufender Fristen zur Beantwortung eines Prüfungsbescheids bzw. einen Antrag auf Aufschieben der Entscheidung über die Anmeldung zu stellen. Die Übergangsmaßnahmen, d. h. die Möglichkeit, die vorgenannten Anträge vor dem Hintergrund der Änderung des IntPatÜbkG zu stellen, enden mit dem Inkrafttreten des EPGÜ.

Für einen ersten Überblick zum UPC haben wir eine Spezialseite https://www.balsvogel.com/de/upc eingerichtet, auf welcher wir die wichtigsten Infos zusammengetragen haben. Für strategische Überlegungen zur Vorbereitung Ihres Portfolios auf das EPGÜ stehen unsere Anwälte gerne für Sie zur Verfügung.

Zurück