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Zulässigkeit der Beschwerde und notwendiger Inhalt der Beschwerdebegründung vor dem EPA mit Bezug auf T2532/11 vom 14.10.2013
In einem Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen Patentamt (EPA) standen dem Beschwerdeführer nach bisheriger Rechtsprechung stets zwei Wege zur Verfügung, eine Änderung der Entscheidung erster Instanz anzustreben:
- versuchen die Beschwerdekammer zu überzeugen, dass die angegriffeneEntscheidung falsch ist, oder
- ändern der rechtlichen oder faktischen Grundlage der angegriffenen Entscheidung durch Vorbringen neuer bzw. geänderter Unterlagen, beispielsweise geänderterAnsprüche.
Nach der Entscheidung T 2532/11 soll der Beschwerdeführer seine Beschwerde nun nicht mehr allein auf Alternative b) stützen können. In der vorliegenden Sache hatte die Einspruchsabteilung das Patent widerrufen, nachdem sie den Gegenstand auf Grundlage von zwei Anträgen für nicht neu hielt (weitere Anträge wurden aus formellen Gründen nicht zugelassen). Mit seiner Beschwerdebegründung legte der Beschwerdeführer einen neuen Hauptantrag und weitere Hilfsanträge vor und begründete im Einzelnen, warum die beschränkten Ansprüche gegenüber dem Stand der Technik neu und erfinderisch seien.
Auf die Entscheidung der Einspruchsabteilung in vorheriger Instanz wurde weder im Hauptantrag noch in den Hilfsanträgen eingegangen. Der Einsprechende und Beschwerdegegner beantragte daraufhin, die neuen Anträge nicht zuzulassen und bezweifelte die Zulässigkeit der Beschwerde. In der Entscheidung T 2532/11 folgte die Beschwerdekammer dem Beschwerdegegner, verwarf die Beschwerde als unzulässig und entschied somit entgegen der bisherigen Praxis in derartigen Angelegenheiten.
In dem bisher einzig vergleichbaren Fall T 1102/11 vom 14. Februar 2014, in welcher die T 2532/11 auf dem Deckblatt unter „Angeführte Entscheidungen“ erscheint, hat die gleiche Kammer in anderer Besetzung die Beschwerde unter Hinweis auf T 39/05 hingegen als zulässig angesehen, ohne die T 2532/11 in den Gründen abzuhandeln.
In welche Richtung sich die Entscheidungspraxis vor dem Europäischen Patentamt in derartigen Angelegenheiten in Zukunft bewegt, bleibt abzuwarten. Um das Risiko zu reduzieren, dass eine Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wird, ist es in jedem Fall ratsam, stets auf die Entscheidung der vorherigen Instanz einzugehen und zu versuchen, die Beschwerdekammer zu überzeugen, dass die entsprechende Entscheidung falsch ist.