Nachdem das UPC 2023 in Kraft getreten ist, wird den Anmeldern von europäischen Patentanmeldungen eine weitere Option für ein einheitliches Patent geboten, das einheitlichen Schutz in allen teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten bietet. Dieses EU-Einheitspatent vereinfacht die Anmeldung und Validierung eines europäischen Patents in der gesamten EU. Letztlich sind auch die Kosten für das Einheitspatent niedriger  als beim ursprünglichen System.
Der einheitliche Schutz für das Einheitspatent ist in der ersten Phase in 17 EU-Mitgliedstaaten gültig. Wir gehen davon aus, dass in absehbarer Zeit weitere EU-Mitgliedstaaten, die noch nicht vollständig dem UPC beigetreten sind, hinzukommen werden. Eine Kombination aus Einheitspatent und klassischem EP-Bündelpatent ist ebenfalls möglich, insbesondere um eine Validierung in weiteren EPÜ Mitgliedstaaten des europäischen Patentamtes, die keine EU-Mitgliedstaaten sind oder nicht am Einheitlichen Patentsystem teilnehmen (wie Spanien, Polen und Kroatien), durchzuführen.

Über eine Opt-out Erklärung zu einem Europäischen Patent besteht ebenfalls für den Anmelder die Möglichkeit im klassischen EP-Bündelpatent zu verbleiben.

Ein weiterer Vorteil ist: Das Einheitliche Patentgericht ist die ausschließliche Zuständigkeit für Einheitspatente und bietet somit ein effizientes Forum für die Durchsetzung von Patenten in Europa, und zwar in den europäischen Ländern, die dem Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beigetreten sind, wobei die Notwendigkeit paralleler Rechtsstreitigkeiten in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten beendet ist. Zu beachten ist, dass für nationale Patente sowie europäische Patente in nicht EU-Mitgliedstaaten das UPC nicht zuständig ist.


Mehr Informationen:
Einheitliches Patentgericht Opt-out

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