Aufbau und Funktion des UPC

Das Einheitliche Patentgericht besteht im Wesentlichen aus einem erstinstanzlichen Gericht und einem zweitinstanzlichen Berufungsgericht. Das erstinstanzliche Gericht setzt sich aus mehreren Lokal- und Regionalkammern (verteilt in den UPC-Mitgliedstaaten) sowie aus einer Zentralkammer zusammen. Die Zentralkammer hat Ihren Sitz in Paris und München, das Berufungsgericht hat seinen Sitz in Luxemburg. Die Zuständigkeiten der Kammern sind explizit im UPC-Übereinkommen geregelt.

Herausragende Rolle für Deutschland – Land mit den größten Kapazitäten für UPC-Verfahren

Zurzeit sind 12 Lokalkammern in der EU vorgesehen, wobei allein 4 Lokalkammern (Hamburg, Düsseldorf, Frankfurt, München) in Deutschland, dem bereits jetzt schon wichtigsten Gerichtsstandort für Patentverletzungsverfahren in Europa, festgelegt sind.

Welche Verfahrenssprache wird in den Kammern relevant sein?

Grundsätzlich ist die Verfahrenssprache vor einer Lokal- oder Regionalkammer regelmäßig die Amtssprache des UPC-Mitgliedsstaats, in dem sich die Kammer befindet. Der betreffende UPC-Mitgliedsstaat kann die Benutzung weiterer Sprachen zulassen. Die Mehrzahl der Staaten wird Englisch als weitere Verfahrenssprache vor ihren Kammern zulassen, sehr wahrscheinlich auch Deutschland. Mit Zustimmung des Gerichtes kann die Verfahrenssprache auch die Sprache des Streitpatentes sein.
Vor der Zentralkammer ist die Verfahrenssprache stets die Sprache, in der das Patent erteilt wurde.
Vor dem Berufungsgericht wird in der Verfahrenssprache der ersten Instanz verhandelt, sofern die Parteien sich nicht auf die Sprache des Patents einigen. Mit Zustimmung der Parteien kann auch eine andere Amtssprache eines UPC-Mitgliedsstaates als Verfahrenssprache bestimmt werden.

Gut zu wissen: Das recht komplexe UPC-Übereinkommen erlaubt in flexibler Weise Abweichungen von den genannten Grundsätzen (z.B. small local operator clause, Rule 14.2(b) UPC), falls diese nach den konkreten Umständen des Falles sachgerecht erscheinen.

Wie ist die Zuständigkeit zwischen Zentral-, Lokal- sowie Regionalkammern geregelt?

Grundsätzlich sind Verletzungsklagen bei der Lokal- bzw. Regionalkammer am Sitz des Beklagten oder am Ort der tatsächlichen oder drohenden Patentverletzung zu erheben.
Die Zuständigkeit der Zentralkammer ist für Verletzungsklagen eröffnet, wenn der Beklagte keinen Sitz in einem Vertragsmitgliedstaat hat oder in dem betreffenden Vertragsmitgliedstaat keine Lokal- oder Regionalkammer existiert.
Nichtigkeitsklagen sowie negative Feststellungsklagen sind grundsätzlich bei der Zentralkammer anhängig zu machen.

Besonderheiten beim UPC Gerichtsverfahren

Wichtig: Nichtigkeitswiderklagen sind – anders als im deutschen Recht – bei der Lokal- bzw. Regionalkammer anhängig zu machen, bei denen die Verletzungsklage bereits anhängig ist. Es steht im Ermessen der Lokal- bzw. Regionalkammer über beide Klagen zu entscheiden, die Widerklage auf Nichtigkeit an die Zentralkammer zu verweisen (Bifurcation), oder den Fall mit Zustimmung der Parteien insgesamt an die Zentralkammer zu verweisen.

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