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BGH bestätigt fehlende Unterscheidungskraft einer abstrakten Farbmarke
BGH bestätigt fehlende Unterscheidungskraft einer abstrakten Farbmarke
Die Entscheidung betrifft eine der bekanntesten Farbmarken Deutschlands: das markante OBI‑Orange, das seit vielen Jahren als Kennfarbe des Baumarktunternehmens genutzt wird. Nun hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass diese Farbe rechtlich nicht als Marke geschützt werden kann.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. September 2026 (I ZB 58/25) bestätigt, dass der angegriffenen abstrakten Farbmarke die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt und ihre Eintragung daher ausgeschlossen ist. Abstrakte Farbmarken besitzen nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich keine originäre Unterscheidungskraft, da Verbraucher aus der bloßen Farbe eines Produkts oder einer Dienstleistung in der Regel nicht auf dessen betriebliche Herkunft schließen. Auch im vorliegenden Fall waren keine besonderen Umstände erkennbar, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Insbesondere ist der angesprochene Verkehr nicht daran gewöhnt, Farben als Kennzeichnungsmittel für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Bau- und Heimwerkerbedarf wahrzunehmen.
Das Gericht stellte weiter fest, dass das Eintragungshindernis der fehlenden originären Unterscheidungskraft nicht durch Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden wurde. Das Bundespatentgericht hatte bereits angenommen, dass die Marke zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung im Jahr 2010 keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft erlangt hatte. Das im Eintragungsverfahren vorgelegte demoskopische Gutachten aus dem Jahr 2012 wies lediglich einen Zuordnungsgrad von 45,6 % in der Gesamtbevölkerung aus – ein Wert, der für die Annahme der Verkehrsdurchsetzung nicht ausreicht. Da es sich bei Bau- und Heimwerkerartikeln um Waren des Massenkonsums handelt, zählt die Gesamtbevölkerung zum maßgeblichen Verkehrskreis. Auch die weiteren Angaben der Markeninhaberin zu Dauer und Umfang der damaligen Markennutzung konnten die fehlende Verkehrsdurchsetzung nicht kompensieren.
Für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Januar 2025 gelangte das Bundespatentgericht ebenfalls zu dem Ergebnis, dass eine Verkehrsdurchsetzung nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann. Das von der Markeninhaberin vorgelegte Gutachten aus dem Jahr 2020, das einen Zuordnungsgrad von 49,6 % ausweist, genügte dem Gericht nicht als Beleg. Die Antragstellerinnen hatten ein eigenes Gutachten aus dem Jahr 2021 vorgelegt, das lediglich einen Zuordnungsgrad von 30 % ergab. Das Bundespatentgericht sah keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser deutlich geringere Wert auf methodische Mängel zurückzuführen sein könnte. Auch die ergänzend vorgetragenen Umstände zur Markennutzung reichten nicht aus, um die bestehenden Zweifel auszuräumen. Ein gerichtliches demoskopisches Gutachten musste daher nicht von Amts wegen eingeholt werden.
Mit seiner Entscheidung bestätigt der Bundesgerichtshof die Beurteilung des Bundespatentgerichts in allen wesentlichen Punkten: Die angegriffene Farbmarke verfügt weder über originäre noch über durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und ist deshalb nicht eintragungsfähig.