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EuGH: Verletzung einer Unionsmarke durch einen Emblemhalter an einem Ersatzteil
Dem Inhaber einer Unionsmarke steht ein Verbietungsrecht für die Benutzung des Zeichens, welches mit der Marke identisch oder ähnlich ist, zu. In einem Urteil hat der EuGH nun festgestellt, dass dies auch für ein Ersatzteil gilt, welches ein Element enthält, das für die Anbringung eines Emblems der Marke vorgesehen ist und zudem die voranstehende Bedingung erfüllt.
Ein Hersteller von Ersatzteilen für Automobile bekannter Hersteller hat Kühlergrills angeboten, welche einen Emblemhalter zur Anordnung eines Emblems einer Unionsmarke aufweisen. Der Emblemhalter weist eine Außenkontur auf, die einer Außenkontur des geschützten Zeichens deutlich nachempfunden ist, sodass für den Verkehr leicht erkennbar ist, für welches Zeichen der Emblemhalter vorgesehen ist.
Der EuGH hat in seinem Urteil klargestellt, dass bereits durch das Anbieten eines solchen Kühlergrills eine Benutzung der Marke vorliegen kann. In seiner Begründung führt der Gerichtshof aus, dass der Emblemhalter, welcher der Kontur des geschützten Zeichens nachempfunden ist, für das Publikum, das ein derartiges Ersatzteil kaufen will, sichtbar ist. Dies könnte einen sachlichen Zusammenhang zwischen dem fraglichen Ersatzteil und dem Inhaber der Unionsmarke herstellen. Demnach kann eine solche Benutzung die Funktionen der Marke beeinträchtigen.