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G 4/19 "Doppelpatentierung"

Die Große Beschwerdekammer hat die Frage der Doppelpatentierung zwischen zwei europäischen Patenten geklärt, und zwar nach dem anerkannten Grundätzen eines Doppelschutzverbotes.

Leitsatz:

  1. Eine europäische Patentanmeldung kann nach Artikel 97 (2) und 125 EPÜ zurückgewiesen werden, wenn sie denselben Gegenstand beansprucht wie ein europäisches Patent, das demselben Anmelder erteilt wurde, und nicht zum Stand der Technik gemäß Artikel 54 (2) und (3) EPÜ gehört.
  2. Die Anmeldung kann auf dieser Rechtsgrundlage zurückgewiesen werden, und zwar unabhängig davon, ob sie
    a) am selben Tag eingereicht wurde wie oder
    b) eine frühere Anmeldung oder eine Teilanmeldung (Artikel 76 (1) EPÜ) ist, für die sie gilt, oder
    c) dieselbe Priorität (Artikel 88 EPÜ) beansprucht wie

die europäische Patentanmeldung, die zu dem bereits erteilten europäischen Patent geführt hat.

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