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Nicht-offenbarte Disclaimer (BPatG, „Kosmetische Zubereitung“)
In seinem Beschluss „Kosmetische Zubereitung “ hat sich das BPatG mit einer Aufnahme eines in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht enthaltenen Disclaimer in einen geänderten Anspruch 1 befasst. Wesentlich dabei war, dass diese Aufnahme des Disclaimers, der insbesondere auch als ein solcher gekennzeichnet war, während des Erteilungsverfahrens vorgenommen wurde.
Der mit der Angelegenheit befasste Senat des BPatG stellt dabei in seinem Beschluss fest, dass die Aufnahme des nicht-ursprungsoffenbarten Disclaimers eine unzulässige Erweiterung darstellt und die Anmeldung daher als unzulässig erweitert zurückzuweisen ist. Insbesondere stellt der Senat auch klar, dass die Rechtsprechung des BGH „Winkelmesseinrichtung“, in der eine mögliche Aufnahme eines nicht-ursprungsoffenbarten Disclaimers während des Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahrens behandelt wird, auf das Erteilungsverfahren nicht anwendbar ist, da das Erteilungsverfahren und das Einspruchs- beziehungsweise Nichtigkeitsverfahren durch den zäsurartigen Schnitt der Patenterteilung voneinander getrennt sind.
Die gegen den Beschluss des BPatGs zugelassene Rechtsbeschwerde wurde inzwischen eingelegt.