Bislang wurde der Begriff „Geschmacksmuster“ für ein Schutzrecht verwendet, welches dem Inhaber ein Monopol auf die Form und Farbgestaltung eines Erzeugnisses bietet.
In dem Urteil „Bolerojäckchen“ hat der BGH entschieden, dass eine Klägerin, die Schutz für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster beansprucht,